OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Umfang der Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims

Die Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims umfasst nur eine angemessene Grundstückfläche, wenn das Gebäude auf einem besonders großen Grundstück steht.

Für ein Familienheim, das auch vom Erben selbst genutzt wird, gibt es eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Diese Steuerbefreiung umfasst aber laut einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche. Im Streitfall stand das Haus auf einem von mehreren Flurstücken, die im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigt waren und daher alle zur Erbschaft gehörten. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung jedoch nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für dasjenige der fünf zusammengefassten Flurstücke, auf dem das Gebäude steht. Das Gericht meint, dass die Befreiungsregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen ist, weil nahe Angehörige, für die die Befreiungsregelung gilt, ohnehin bereits durch hohe Freibeträge begünstigt sind und andernfalls eine verfassungswidrige Doppelbegünstigung eintreten könnte.