OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Umfang des Vorsteuerabzugs bei Betriebsveranstaltungen

Für den Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Betriebsveranstaltung gibt es keinen Freibetrag, sondern allenfalls eine Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer.

Bei Leistungen für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur für Aufmerksamkeiten zugunsten des Arbeitnehmers, zu denen auch die Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung gehören können. Während bei der Lohnsteuer die Freigrenze von 110 Euro ab 2015 in einen Freibetrag umgewandelt wurde, gilt bei der Umsatzsteuer weiterhin eine Freigrenze von 110 Euro für Aufmerksamkeiten. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Streit über den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung klargestellt. Liegen die Kosten pro Teilnehmer also über 110 Euro, ist auch kein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, weil es im Umsatzsteuerrecht - anders als bei der Einkommensteuer - aufgrund europarechtlicher Vorgaben keine Freibeträge geben kann.

Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung jedenfalls dann bei der Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Außerdem sind die Gesamtkosten für die Prüfung des Vorsteuerabzugs auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen, was einen möglichen Vorsteuerabzug weiter erschwert.