OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Erwerb durch ausländisches Vermächtnis erbschaftsteuerfrei

Für ein ausländisches Vermächtnis zugunsten eines ebenfalls ausländischen Empfängers über eine deutsche Immobilie fällt keine Erbschaftsteuer an.

Immobilien in Deutschland können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie per Vermächtnis zuwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben. Denn anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten Vermögenswerten, darunter auch inländische Immobilien.

Wird der Begünstigte jedoch mit einem Vermächtnis bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung erfolgt separat. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich bestätigt, dass hier eine Gesetzeslücke vorliegt, die für Gestaltungen genutzt werden kann. Allerdings greift die Ausnahme nicht in allen Fällen, denn in bestimmten EU-Ländern entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung, sodass der Vermächtnisnehmer den Gegenstand sofort erhält und nicht nur einen Anspruch darauf.