OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Nachträglicher Sonderausgabenabzug von Riester-Beiträgen

Der Antrag auf den Sonderausgabenabzug von Riester-Beiträgen kann auch formlos und nachträglich geltend gemacht werden, allerdings nicht mehr, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.

Neben einer staatlichen Zulage gibt es für Beiträge zu einer Riester-Rente auch einen Sonderausgabenabzug. Dieser muss jedoch beantragt werden, denn nicht in allen Fällen ist der Sonderausgabenabzug die günstigste Alternative. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass dieses Wahlrecht auch formlos geltend gemacht werden kann und nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden muss. Allein die Übermittlung der Daten an das Finanzamt durch den Anbieter des Riester-Vertrags gilt aber noch nicht als Antrag. Außerdem muss das Wahlrecht vor Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids, also spätestens im Einspruchsverfahren ausgeübt werden.