OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch trotz kleinerer Ungenauigkeiten

Trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten kann ein Fahrtenbuch steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Angaben insgesamt vollständig sind und den privaten Nutzungsanteil korrekt wiedergeben.

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch führen nicht zur Verwerfung und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Das Niedersächsische Finanzgericht folgt damit einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs. Entscheidend ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Firmenwagens möglich ist.

Im Streitfall ging das Finanzgericht davon aus, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, obwohl der Kläger Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendete und Tankstopps sowie Ortsangaben bei Hotelübernachtungen nicht aufzeichnete. Auch Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und einem Routenplaner sah das Gericht unterhalb gewisser Grenzen als unerheblich an. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürften nicht überspannt werden, damit aus der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Weil dann eine Übermaßbesteuerung drohen würde, wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen.