OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Abzug von Erhaltungsaufwand nach dem Tod des Eigentümers

Nach dem Tod eines Immobilieneigentümers ist der noch nicht berücksichtigte Teil von über mehrere Jahre verteilten Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung des Erblassers anzusetzen.

Den Werbungskostenabzug für größere Aufwendungen zur Erhaltung einer vermieteten Immobilie kann der Eigentümer auf bis zu fünf Jahre verteilen. Falls er in diesem Zeitraum verstirbt, konnten bisher grundsätzlich die Erben den nicht verbrauchten Werbungskostenabzug über den gewählten Verteilungszeitraum fortführen. Der Bundesfinanzhof sieht für diese Regelung der Finanzverwaltung aber keine gesetzliche Grundlage und hat stattdessen entschieden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Jahr des Versterbens in der Steuerveranlagung des Erblassers anzusetzen ist. Bisher hat der Fiskus noch nicht auf das Urteil reagiert, sodass Erben vorerst weiterhin versuchen können, beim Finanzamt die für sie günstigere Variante zu erreichen, indem sie sich entweder auf die noch bestehende Regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien oder auf das Urteil berufen.