OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Pflichtveranlagung wegen Bezug von Kurzarbeitergeld

Wer im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat, muss dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, und das gilt bis zu einer gewissen Höhe ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Solche Lohnersatzleistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser Steuersatz wird zwar nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet, doch für diesen steuerpflichtigen Teil des Einkommens ergibt sich dadurch ein höherer Steuersatz, und das kann zu Steuernachzahlungen führen.

Damit das Finanzamt prüfen kann, ob eine Nachzahlung fällig wird, müssen Arbeitnehmer zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann daher für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 zur Folge haben. Ohne Steuerberater ist diese Steuererklärung bis zum 2. August 2021 beim Finanzamt abzugeben.