OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Ausnahme bei der Zugangsfiktion für Briefe mit Verwaltungsakten

Wird ein Steuerbescheid oder ein anderes amtliches Schreiben über einen privaten Postdienstleister versendet, kann das zu einer Verlängerung der Brieflaufzeiten und damit zu einer Ausnahme von der Zugangsfiktion nach drei Tagen führen.

Steuerbescheide und andere amtliche Schreiben (Verwaltungsakte) gelten laut der Abgabenordnung drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, sie sind nachweislich nicht oder verspätet zugestellt worden. Die Berechnung von Einspruchs- und Klagefristen richtet sich daher fast immer nach dieser dreitägigen Zugangsfiktion. Die gesetzliche Regelung stützt sich darauf, dass die Deutsche Post AG Briefe im Regelfall am nächsten Werktag zustellt.

Doch der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Münster haben entschieden, dass die gesetzliche Regel nicht ohne Ausnahme gilt: Wenn die Behörde einen privaten Postdienstleister beauftragt hat, der seinerseits den Brief zur Zustellung an die Deutsche Post AG als Subunternehmer weiterreicht, muss die Behörde nachweisen können, dass aufgrund der betrieblichen Abläufe trotzdem von einer Zustellung innerhalb von drei Tagen auszugehen ist. Im Streitfall hatte das Gericht die Klagefrist um einen Tag verlängert, weil eine verlängerte Laufzeit durch Sortierprozesse nicht ausgeschlossen werden konnte.