OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Einlage eines Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten

Eine Einlage in die Kapitalrücklage der GmbH, die der Gesellschaft die Ablösung von Schulden ermöglicht und damit die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Bürgen verhindert, zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf den Gesellschaftsanteil

Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für die GmbH führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Gesellschaft. Dass sich die GmbH in einer finanziellen Krise befindet, ändert an der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen nichts. Für den Bundesfinanzhof steht fest, dass die Einlage zur Vermeidung der Haftung als Bürge kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist, weil die Ausstattung einer GmbH mit Eigenkapital im Gesellschaftsrecht vorgesehen ist. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nach der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts im Sinn der Betroffenen fort.