OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

Eine mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch Verteilung der Geschäftstätigkeit auf mehrere unabhängige Gesellschaften ist nicht möglich.

Unternehmen, die im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielen, können bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung nutzen und müssen dann keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug ist dann aber auch kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen möglich. Ein Unternehmer wollte die Kleinunternehmerregelung mehrfach nutzen, indem er seine Geschäfte auf mehrere Gesellschaften verteilte, um so trotz Umsätzen deutlich über der Kleinunternehmergrenze seine Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten zu können. Dieser Konstruktion hat der Bundesfinanzhof nun eine klare Absage erteilt. Während das Finanzgericht die mehrfache Inanspruchnahme noch als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten einstufte und deshalb die Klage abwies, sieht der Bundesfinanzhof bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des Umsatzsteuerrechts gar nicht erst die Möglichkeit einer mehrfachen Inanspruchnahme, unabhängig davon, ob diese missbräuchlich ist oder nicht.