OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Refinanzierungszinsen für ein Gesellschafterdarlehen

Der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kann dazu führen, dass die Refinanzierungszinsen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

Gewährt ein Gesellschafter der GmbH ein verzinstes Darlehen, sind an die Bank gezahlte Zinsen für die Refinanzierung des Darlehens als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % am Stammkapital beteiligt ist. Wenn der Gesellschafter aber bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, sind die weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Der Bundesfinanzhof geht dann nämlich von einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hin zu Beteiligungserträgen aus, bei denen Werbungskosten nur noch auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Änderung tritt insbesondere dann ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will.