OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Bewertung von Sachzuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung

Die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer auf Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung hängt von der verwendeten Pauschalierungsregelung ab.

Bei der pauschalen Versteuerung der Vorteile und Sachzuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kann ein Unternehmen für seine Arbeitgeber zwischen den allgemeinen Pauschalierungsvorgaben des Lohnsteuerrechts und der besonderen Pauschalierungsvorschrift für Sachzuwendungen wählen. Für Kunden und andere Geschäftspartner gilt bei der Pauschalierung dagegen stets die besondere Regelung für Sachzuwendungen. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass bei der allgemeinen Pauschalierung des Sachbezugs eines Arbeitnehmers nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen können. Die Aufwendungen für einen Eventmanager zählt der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht zu diesen Kosten.

Bei der besonderen Pauschalierungsregelung für Sachzuwendungen sind dagegen alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie beim Empfänger zu einem Vorteil führen können. Hier sind also auch die Kosten der Eventagentur miteinzubeziehen. Die Verfassungskonformität dieser ungleichen Behandlung rechtfertigt der Bundesfinanzhof damit, dass der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zwischen den beiden Pauschalierungsregelungen wählen kann.