OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Firmenfitness-Programm als steuerfreier Sachbezug

Ein fortlaufend vom Arbeitgeber gewährter Nutzungsvorteil im Rahmen eines Firmenfitness-Programms ist Teil des laufenden Arbeitslohns und fließt dem Arbeitnehmer damit nicht nur einmal jährlich in einer Summe zu.

Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber abgeschlossenen Rahmenvertrags mit einem niedrigen monatlichen Eigenanteil diverse Fitnessstudios nutzen können, erhalten diesen Nutzungsvorteil als Teil des laufenden monatlichen Arbeitslohns. Der Bundesfinanzhof stellt sich damit gegen das Finanzamt, das bei diesem Firmenfitness-Programm von einem jährlichen Zufluss des Nutzungsvorteils ausgegangen war - nicht zuletzt, weil der Rahmenvertrag des Arbeitgebers eine Laufzeit von jeweils zwölf Monaten hatte.

Weil der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen aber fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt, sieht der Bundesfinanzhof hier laufenden Arbeitslohn. Damit kann der vom Arbeitgeber getragene Anteil als steuerfreier Sachbezug behandelt werden, wenn er die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro (ab 2022 50 Euro) nicht überschreitet.