OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Verdeckte Preisnachlässe beim Gebrauchtwagenhandel

Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen oder -teilen können bei der Berechnung der Umsatzsteuer keine verdeckten Preisnachlässe mehr abgezogen werden.

Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, ist der Wert des Gebrauchtwagens Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für das verkaufte Fahrzeug. Dabei galt bisher die Anrechnung eines Preises über dem Marktwert für den Gebrauchtwagen als verdeckter Preisnachlass, der das Entgelt und damit auch die abzuführende Umsatzsteuer mindert.

Dieser Handhabung hat jedoch der Bundesfinanzhof widersprochen, weshalb das Bundesfinanzministerium die Regelung nun geändert hat. Nun ist für den Entgeltanteil des Gebrauchtwagens dessen subjektiver Wert anzusetzen, also der Wert, mit dem der Wagen auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet wird. Bei der Umsatzsteuerberechnung wird also kein verdeckter Preisnachlass mehr abgezogen. Dieselben Änderungen gelten bei der Lieferung von Austauschteilen und Inzahlungnahme von Altteilen.

Diese Änderungen sind zwar grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt das Ministerium eine großzügige Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022, in der Tauschumsätze mit Gebrauchtwagen und -teilen wie bisher behandelt werden dürfen.