OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Gewerblicher Grundstückshandel durch Erweiterungsbau

Die Errichtung eines Erweiterungsbaus kann dazu führen, dass auch eine bereits lange im Privatvermögen gehaltene Immobilie zum Teil eines gewerblichen Grundstückshandels wird.

Für die Frage, wann bei Grundstücksaktivitäten die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit überschritten wird, gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Die Abgrenzung ist fließend und daher immer wieder Thema von Verfahren vor den Finanzgerichten. Vom Bundesfinanzhof wurde daher die Drei-Objekt-Grenze festgelegt, nach der ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Anschaffung oder Bebauung mehr als drei Objekte verkauft werden.

Nun hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass auch ein langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutztes Grundstück Teil eines gewerblichen Grundstückshandels werden kann, wenn der Eigentümer im Hinblick auf einen Verkauf Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass dadurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.