OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Unverzügliche Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Nur im Ausnahmefall wird die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim gewährt, wenn bis zum Beginn der Selbstnutzung durch den Erben mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Ehepartner und Kinder müssen auf eine Immobilie keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Immobilie sowohl vom Erblasser als auch vom Erben selbst genutzt wird. Voraussetzung ist aber, dass der Erbe die Selbstnutzung unverzüglich nach dem Erbfall beginnt. Die Finanzämter verweigern die Steuerbefreiung daher gerne, wenn aus ihrer Sicht die Selbstnutzung durch den Erben zu spät erfolgte.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass "unverzüglich" im Sinne des Gesetzes eine Selbstnutzung ohne schuldhaftes Zögern meint, also innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Für angemessen hält der Bundesfinanzhof einen Zeitraum von sechs Monaten. Bei einem längeren Zeitraum muss der Erbe erklären und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände im Einflussbereich des Erben, beispielsweise eine Renovierung, sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht als schuldhaftes Zögern anzusehen.