OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Formularversand und Einspruch über das ElsterOnline-Portal

Ein Einspruch oder eine Steuererklärung über die ELSTER-Website ist nur bei einem erfolgreichen Versand der erfassten Daten fristwahrend, auch wenn die Website dabei nicht immer eindeutig ist.

Wer auf der ELSTER-Website einen Einspruch verfasst, diesen aber nicht anschließend mit der "Senden”-Funktion an das Finanzamt verschickt, sondern stattdessen den Befehl "Speichern und Verlassen” verwendet, hat damit keinen wirksamen Einspruch eingelegt. Auch wenn der Steuerzahler dann irrtümlich davon ausgeht, erfolgreich einen rechtzeitigen Einspruch eingelegt zu haben, besteht nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln in diesem Fall nach Ablauf der Einspruchsfrist kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Urteil ist sehr ärgerlich für alle Steuerzahler, weil der Kläger sicher nicht der einzige ist, der dem Design der ELSTER-Website zum Opfer gefallen ist. Entgegen gängiger Prinzipien für das Design von Eingabeformularen, die einen Knopf für das Bestätigen oder Absenden der Eingabe am Ende des Formulars vorsehen, haben die ELSTER-Formulare zwar einen Knopf am Ende des Formulars. Dieser ("Speichern und Verlassen") dient jedoch nur dazu, die Daten für eine spätere Weiterbearbeitung zu speichern und zum Menü zurückzukehren. Wer die Steuererklärung oder den Einspruch tatsächlich versenden will, darf diesen Knopf nicht drücken, sondern muss zum Anfang der Seite zurückkehren, um dort einen anderen Reiter auszuwählen, auf dem sich die Funktion für den Versand der eingegebenen Daten befindet.