OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss

Die Sonderabschreibung für Mietwohnungen setzt voraus, dass zusätzliche Wohnungen geschaffen werden, nicht nur bereits bestehende Altbauwohnungen durch Neubauwohnungen ersetzt werden.

Zum ersten Mal hat sich der Bundesfinanzhof mit der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau befassen müssen und dabei über eine zentrale Vorgabe in der Regelung entschieden. Die Sonderabschreibung setzt nämlich voraus, dass neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Sofern der Neubau nur Wohnungen ersetzt, die auf dem Grundstück zuvor schon in einem Altbau bestanden, der abgerissen wurde, um den Neubau zu errichten, ist diese Bedingung jedoch nicht erfüllt, meinen die Richter.

Ziel des Gesetzgebers war es, steuerliche Anreize für den zu verstärkenden Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. Diese Zielsetzung erfordert, dass die Baumaßnahme dazu beitragen muss, den Wohnungsbestand zu vermehren und nicht nur zu ersetzen. Das Urteil lässt allerdings offen, ob nach einem Abriss nur der auf zusätzliche, neu geschaffene Wohnungen entfallende Anteil des Neubaus von der Sonderabschreibung begünstigt ist, oder ob das für den gesamten Neubau gilt, sofern dieser eine größere Zahl von Wohnungen umfasst als der abgerissene Altbau. Immerhin stellt das Urteil aber klar, dass der Neubau nach einem Abriss doch für die Sonderabschreibung begünstigt sein kann, wenn beide Maßnahmen nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen.