OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung

Dass der Gesetzgeber die Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung vom Sonderausgabenabzug ausschließt, sofern der Höchstbetrag bereits durch Pflichtbeiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wurde, ist verfassungskonform.

Die Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflegepflichtversicherung gedeckten Kosten dient, sind in der Regel nicht als Sonderausgaben abziehbar. Dagegen wandte sich ein Ehepaar mit dem Argument, dass der Sozialhilfeträger auch die Heimpflegekosten eines Sozialhilfeempfängers übernehmen würde. Also müssten auch die Beiträge zur Zusatzversicherung, die lediglich ein Versorgungsniveau auf Sozialhilfelevel gewährleisten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Dem hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen: Der Sonderausgabenabzug der Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dass die Beiträge für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung unberücksichtigt bleiben, wenn der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird, ist daher verfassungskonform.