OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung

Ob die ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung um mehr als 25 % unterschritten wird, ist über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren hinweg zu beurteilen.

Eine Überschussprognose für die Vermietung einer Ferienwohnung ist nur dann erforderlich, wenn diese auch selbstgenutzt oder die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 % unterschritten wird. Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit zur Vermietung bereitgehaltenen Ferienwohnung ist dagegen grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers auszugehen, wenn der Vermietungszeitraum die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - von Vermietungshindernissen abgesehen - nicht um mindestens 25 % unterschreitet.

Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu gewinnen, ist dabei die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu betrachten. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor, der damit geklärt hat, auf welchen Zeitraum es bei der Prüfung der 75 %-Grenze ankommt.