OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt auch E-Mails mit steuerlichem Bezug verlangen, soweit diese den Charakter von Handels- und Geschäftsbriefen erfüllen.

Auch E-Mails können zu den aufbewahrungspflichtigen Handels- und Geschäftsbriefen zählen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zur Dokumentation von Konzernverrechnungspreisen klargestellt, dass nicht nur die Ein- und Ausgangsrechnungen aufbewahrungspflichtig sind. Stattdessen ist die gesamte, den betrieblichen Bereich betreffende Korrespondenz aufzubewahren, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. Auf die Form kommt es dabei nicht an - auch Fernschreiben, Telegramme und insbesondere E-Mails sind grundsätzlich aufbewahrungspflichtig. Das gilt jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Ansonsten ist lediglich der Anhang aufzubewahren.

Das Finanzamt ist daher im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich auch berechtigt, vom Unternehmer sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Allerdings haben die Kontrollrechte des Finanzamts auch ihre Grenzen, denn ein Gesamtjournal aller E-Mails, das das Finanzamt im Streitfall ebenfalls haben wollte, darf es nicht verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn das Gesamtjournal erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthalten würde, die keinen steuerlichen Bezug haben. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, und damit ist eine solche Forderung des Finanzamts rechtswidrig.