OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug

Auch wenn eine sorgfältige schriftliche Festlegung von Vereinbarungen mit nahestehenden Personen und Gesellschaften immer anzuraten ist, handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

Bei Geschäften zwischen einander nahestehenden Personen oder verbundenen Gesellschaften legt das Finanzamt besonders großen Wert darauf, dass diese einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört auch, dass das Finanzamt grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen über die Geschäfte sehen will. Zwingende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist die Einhaltung der Schriftform für eine Vereinbarung jedoch nicht, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Die Einhaltung der Schriftform sei nicht als Tatbestandsmerkmal in der gesetzlichen Regelung für den Betriebsausgabenabzug gefordert und könne damit auch vom Finanzamt nicht zur zwingenden Voraussetzung gemacht werden, meinen die Verfassungsrichter. Stattdessen sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall ging es um den Betriebsausgabenabzug einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 4 Mio. Euro an eine Schwesterpersonengesellschaft. Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Rettungsanker für andere Fälle sein kann, in denen keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, handelt es sich nicht um einen Freibrief. Es ist grundsätzlich besser, schriftliche Vereinbarungen aufzusetzen und dabei Fremdvergleichsmaßstäbe zu berücksichtigen, um bei einer Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen zu erleben.