OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich

Selbst wenn ein Grundstück schon vor 2025 übertragen wurde und gegen den ehemaligen Eigentümer damit keine Grundsteuer ab 2025 festgesetzt wird, kann er sich gegen einen Grundlagenbescheid wehren, der ihm gegenüber erlassen wurde.

Auch wenn ein Steuerzahler am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks war, kann er weiterhin geltend machen, durch die vorhergehende Feststellung des Grundsteuerwerts und Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2022 in seinen Rechten verletzt zu sein. Das hat das Finanzgericht Münster einem Vater bestätigt, der das streitgegenständliche Grundstück schon im Lauf des Jahres 2022 seiner Tochter übertragen hatte.

Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 erst 2023 ihm gegenüber fest, hob den Grundsteuermessbetrag aber 2024 wieder auf. Den Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid wies das Finanzamt ab mit dem Argument, dass der Vater durch die Aufhebung des Grundsteuermessbetrags nicht mehr beschwert sei. Das Finanzgericht sah dies anders: Weil der Vater der Adressat des angefochtenen Grundlagenbescheids ist, entfaltet der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung, obwohl ihm gegenüber zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt wird. Damit bleibt er formell beschwert und kann gegen den Grundlagenbescheid auch ein Einspruchs- und Klageverfahren führen.