OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung

Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Bestattungskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerzahler verpflichtet ist, diese zu tragen und die Erbmasse des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken. Für die Kosten der eigenen Bestattungsvorsorge gilt das jedoch nicht. Das Finanzgericht Münster hat einem Steuerzahler den Abzug der Kosten für einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung verweigert, weil die Ausgaben nicht zwangsläufig entstanden sind, sondern auf der freien Entscheidung des Steuerzahlers basieren. Außerdem setzt eine außergewöhnliche Belastung voraus, dass die Aufwendungen tatsächlich außergewöhnlich sind, also größer als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler. Das ist bei der Bestattungsvorsorge nicht der Fall, denn derartige Kosten entstehen auch anderen Steuerzahlern gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.