OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025

Für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an ausländische Organisationen gelten ab 2025 neue Regelungen, die einen Eintrag der Organisation im Zuwendungsempfängerregister voraussetzen.

Bei Zuwendungen an ausländische Organisationen war der Spender bis einschließlich 2024 verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachzuweisen. Dazu musste er auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit der begünstigten Organisation einreichen (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht).

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 entlastet stattdessen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Finanzämter von der Prüfung der Voraussetzungen bei Spenden an ausländische Zuwendungsempfänger. Für die Berücksichtigung der Spende im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist nun auch bei begünstigten Organisationen im Ausland eine Zuwendungsbestätigung erforderlich. Denn ausländische Zuwendungsempfänger sind seit dem 1. Januar 2025 berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind. Die Prüfung zur Aufnahme in das Register übernimmt ausschließlich das BZSt. Der Antrag auf Aufnahme in das Register kann online beim BZSt gestellt werden.

Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern prüft das Finanzamt bei Steuererklärungen für die Jahre ab 2025 nun lediglich, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist. Liegt kein Eintrag vor, kann die Spende auch nicht steuerlich als Sonderausgabe berücksichtigt werden.