OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant

Im vierten Quartal plant das Bundesfinanzministerium, ein weiteres Schreiben zur Einführung der E-Rechnung herauszugeben, in dem insbesondere Details für den Fall verschiedener Fehler im Zusammenhang mit E-Rechnungen geregelt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines zweiten Schreibens zur E-Rechnung veröffentlicht, der nun den Wirtschaftsverbänden zu deren Stellungnahme zugeleitet wird. Mit diesem Schreiben will das Ministerium insbesondere den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Einführung der E-Rechnung anpassen. Daneben ändert und ergänzt das Schreiben das erste Schreiben zur E-Rechnung. Die Ergänzungen betreffen dabei vor allem Regelungen und Klarstellungen für den Fall, dass Fehler in Verbindung mit der E-Rechnung auftreten oder passieren.

Außerdem stellt das Ministerium klar, dass die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke nicht allein dadurch verletzt wird, dass E-Rechnungen nicht in einem GoBD-konformen Datenverarbeitungssystem gespeichert werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Rechnungen weiterhin so aufzubewahren sind, dass deren Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit während der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sind. Mit dieser Klarstellung beugt das Ministerium jedoch dem Umstand vor, dass zahlreiche Unternehmen nach einer Betriebsprüfung allein deswegen den Vorsteuerabzug verlieren und weitere umsatzsteuerliche Sanktionen riskieren, weil sie E-Rechnungen auf eine Weise archivieren, die das Finanzamt nicht in jeder Hinsicht als GoBD-konform ansieht. Die endgültige Veröffentlichung des neuen Schreibens hat das Ministerium für das vierte Quartal 2025 geplant.