OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit

Auch die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gezahlte Vergütung zählt zur Lohnsumme, die für die Erbschaftsteuerbefreiung relevant ist.

Die Erbschaftsteuerverschonung von Betriebsvermögen knüpft insbesondere an die Lohnsumme, also den in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Lohn an alle im Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Entgegen der Ansicht des Finanzamts hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei der Ermittlung der Lohnsummen auch die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind. Der angestellte Gesellschafter fällt nicht in eine der im Gesetz geregelten Gruppen von Beschäftigten, die bei der Lohnsumme nicht mitgezählt werden, und zur Lohnsumme gehören alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden. Dabei spielt deren ertragsteuerliche Qualifikation keine Rolle, sondern die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand ist entscheidend. Diese Vorgehensweise entspricht laut dem Gericht auch den Gesetzesmaterialien, in denen eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen war. Das Finanzamt hat in diesem Fall allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.