OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen

Die Schlussbilanz kann auch nach der Anmeldung einer Umwandlung noch zeitnah nachgereicht werden, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch gar nicht erstellt ist.

Voraussetzung für einen wirksa-men Umwandlungsvorgang ist, dass bei der Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister auch eine Schlussbilanz einzureichen ist, deren Bilanzstichtag nicht länger als acht Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung, die auch für das Steuerrecht von Bedeutung ist, klargestellt, dass die Schlussbilanz auch zeitnah nach der Anmeldung der Umwandlung nachgereicht werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Entscheidend ist allein, dass der Bilanzstichtag der Schlussbilanz in dem Zeitraum von acht Monaten vor der Anmeldung liegt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung korrekt festgestellt, dass der Wortlaut des Gesetzes der Zulässigkeit einer zeitnahen Nachreichung der Schlussbilanz nicht entgegensteht. Eine geringe Verzögerung durch die Nachreichung der Bilanz beeinträchtigt die mit der Bilanzvorlagepflicht verfolgten Zwecke nicht, meint das Gericht. Demgegenüber würde die endgültige Zurückweisung der Anmeldung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der am Umwandlungsvorgang beteiligten Rechtsträger führen. Daher sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, dem Antragsteller vor einer endgültigen Zurückweisung der Anmeldung zunächst die Möglichkeit zu geben, den Mangel einer fehlenden Schlussbilanz durch deren kurzfristige Nachreichung zu beheben. Im Streitfall hatte die Beschwerde allerdings dennoch keinen Erfolg, weil die korrekte Schlussbilanz erst mehrere Wochen nach der gesetzten Nachfrist von einem Monat eingereicht wurde. Das sei nicht mehr zeitnah, und daher sei die Anmeldung der Umwandlung in diesem Fall zurückzuweisen.