OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert

Trotz allgemeiner E-Rechnungspflicht dürfen Kleinunternehmer eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers ausstellen, was für Rechtsunsicherheit sorgt.

Inzwischen hat sich das Bundesfinanzministerium zur Reform der Kleinunternehmerregelung geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Allerdings stört sich der Deutsche Steuerberaterverband an der darin enthaltenen Vorgabe zu E-Rechnungen von Kleinunternehmern. Gemäß dem neuen Anwendungserlass können Kleinunternehmer nämlich trotz der bestehenden Pflicht zur Verwendung von E-Rechnungen grundsätzlich mit einer sonstigen Rechnung abrechnen. Die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer macht das Ministerium dagegen von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig.

Das konterkariert den Umstand, dass das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen ab 2025 abgeschafft wurde und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten ist. Der Verband kritisiert deshalb diese Einschränkung in einer Stellungnahme an das Ministerium als unnötig und fordert das Ministerium auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Kleinunternehmer können derweil immerhin darauf vertrauen, dass es keine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zur E-Rechnung braucht. Eine implizite Zustimmung, z. B. die widerspruchslose Annahme der E-Rechnung ist völlig ausreichend.