OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit

Eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit schließt den Kindergeldanspruch auch dann nicht automatisch aus, wenn das Fernstudium im ersten Semester nur in geringem Umfang vorangetrieben wird, sofern das Studium hinreichend ernsthaft betrieben wird.

Bei durchgreifenden Anhaltspunkten für eine reine "Pro-forma-Immatrikulation" liegt keine Berufsausbildung des Kindes vor, die Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist. Allerdings muss das Studium die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nehmen. Eine Berufsausbildung ist grundsätzlich auch parallel zu einer ausgeübten Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit möglich, wenn die Berufsausbildung hinreichend ernsthaft und nachhaltig betrieben wird, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.

Damit stellt das Vollzeit-Fernstudium im Studiengang "Psychologie”, um das es im Streitfall ging, keine Pro-forma-Immatrikulation dar, wenn das Kind eine monatliche Studiengebühr in Höhe von 348 Euro aufbringt und sich aus den Leistungsnachweisen ernsthafte und nachhaltige Lernbemühungen ergeben. Die Annahme einer Berufsausbildung scheiterte im Streitfall weder am geringen Umfang der absolvierten Studienleistungen im ersten Semester, noch an der Vollzeit-Erwerbstätigkeit. Denn der Gesetzgeber wollte nach Überzeugung des Gerichts gerade auch die Fälle berücksichtigen, in denen die Kinder sich selbst finanzieren und damit einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, um ihr Studium betreiben zu können. Auch wollte der Gesetzgeber nicht Studierende, die sich bei einem Fernstudium im Selbststudium zunächst orientieren und eingewöhnen müssen, vom Kindergeldbezug ausschließen.