OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet

Ein Gartengrundstück in einem Landschaftsschutzgebiet kann bei der Grundsteuer nicht einfach mit dem Bodenrichtwert für baureifes Land angesetzt werden.

Für ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet kann für Grundsteuerzwecke nicht einfach der Bodenrichtwert für baureifes Land herangezogen werden. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Steuerzahler in diesem Punkt Recht gegeben. Das Finanzamt wollte die Grundsteuer auf der Grundlage eines Bodenrichtwerts von 650 Euro/m² für baureifes Land festsetzen.

Dagegen wandte der Eigentümer ein, dass es sich um ein unbebaubares Grundstück handele, das als Gartenfläche genutzt wird. Der Bodenrichtwert für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen betrage lediglich 3,50 Euro/m². Die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Einschätzungen hat das Gericht im Wesentlichen zugunsten des Steuerzahlers entschieden und auf der Grundlage von Fachliteratur, die die Bewertung solcher Flächen mit dem zwei- bis vierfachen Betrag des Werts reiner land- und forstwirtschaftlicher Flächen taxieren, einen Wert von 10,50 Euro/m² angesetzt.