OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht

Wie andere spezialisierte Unterrichtsarten ist auch der Flugunterricht für Hobbypiloten kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht.

Immer wieder wird vor den Finanzgerichten darum gestritten, ob eine bestimmte Form von Unterricht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht fällt. In der Regel möchte dabei der Anbieter erreichen, dass der angebotene Unterricht als umsatzsteuerfrei eingestuft wird. Bisher wurde dies vom Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof in vielen Fällen jedoch abgelehnt, beispielsweise bei Fahr-, Schwimm-, Surf- oder Segelunterricht. Die Begründung fiel dabei regelmäßig ähnlich aus, nämlich dass sich die Steuerfreiheit nur auf Schul- und Hochschulunterricht bezieht, bei dem ein breites Spektrum von Stoffen abgedeckt wird. Ein spezialisierter, nur punktuell erteilter Unterricht erfülle diese Voraussetzung nicht.

Entsprechend überrascht es nicht, dass der Bundesfinanzhof auch den Flugunterricht für Hobbypiloten als umsatzsteuerpflichtig ansieht. Im Gegensatz zu den anderen Fällen hatte die gemeinnützige Flugschule jedoch genau diese Feststellung erreichen wollen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Flugzeugs geltend machen zu können. Der Bundesfinanzhof hat die Erteilung des Unterrichts und die damit verbundene Überlassung eines Flugzeugs als einheitliche Leistung eingestuft, die wie andere spezialisierte Unterrichtsformen auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Flugunterricht in allen Fällen umsatzsteuerpflichtig sein muss. Der Unterricht für die Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung fällt nämlich unter die Umsatzsteuerbefreiung. Wenn der Unterricht also nicht an Hobbypiloten erteilt würde, sondern zur Erlangung einer Verkehrspilotenlizenz, sähe die steuerliche Einordnung möglicherweise anders aus.