OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen

Sofern sich ein marktüblicher Vergleichszinssatz für die Bewertung der Schenkungsteuer bei einem zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehen bereits aus anderen Quellen ergibt, ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, diesen selbst nachzuweisen.

Bei zinslosen Darlehen oder Darlehen mit einem deutlich vergünstigten Zinssatz geht das Finanzamt regelmäßig von einer gemischten Schenkung in Höhe des Zinsvorteils aus. Auf diesen fällt also Schenkungsteuer an, soweit der jeweilige Freibetrag bei der Schenkungsteuer überschritten wird. Das Finanzamt geht dabei regelmäßig von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % als Vergleichsmaßstab aus. Dort ist jedoch auch geregelt, dass dieser gesetzliche Zinssatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein anderer Wert für einen marktüblichen Vergleichszins feststeht.

Auch wenn es die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt erheblich erleichtern kann, wenn der Steuerzahler selbst einen niedrigeren marktüblichen Zins nachweist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich klargestellt, dass er dazu nicht verpflichtet ist. Steht bereits aufgrund anderer Feststellungen ein marktüblicher Zinssatz fest, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt, dann ist dieser auch bei der Bemessung der Schenkungsteuer als Vergleichsmaßstab anzuwenden.