OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche

Auch erst nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern ein Zusammenhang mit dem Kaufvertrag für ein noch zu errichtendes Gebäude besteht.

Für die Käufer einer Immobilie vom Bauträger ist es bereits ärgerlich genug, dass sie auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer zahlen müssen, also auch den Teil, der auf das erst noch zu errichtende Gebäude entfällt. Der Bundesfinanzhof hat nun aber bestätigt, dass sogar auf nachträgliche Sonderwünsche des Käufers, die mit entsprechenden Zusatzkosten verbunden sind, Grunderwerbsteuer anfallen kann. Das gilt zumindest dann, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag besteht.

Dieser Zusammenhang besteht in der Regel dann, wenn die nachträglichen Sonderwünsche mit dem Verkäufer (Bauträger) vereinbart und von diesem abgerechnet werden. Werden diese stattdessen direkt mit den einzelnen Handwerkern vereinbart und von diesen abgerechnet, handelt es sich um separate Rechtsgeschäfte, für die keine Grunderwerbsteuer anfällt.

Immerhin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Finanzamt keine Grunderwerbsteuer auf die Hausanschlusskosten verlangen kann, die der Käufer laut dem Kaufvertrag selbst tragen muss. Im Streitfall war vereinbart worden, dass der Bauträger die Hausanschlüsse im Namen des Käufers beantragen würde und der Käufer dann die Kosten für die Anschlüsse zu tragen hat.