OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Ein Teilzeitstudent kann beim Zweitstudium die Fahrtkosten zur Hochschule nach Reisekostengrundsätzen geltend machen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung oder ein Zweitstudium sind regelmäßig beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Hochschule. Ob dabei die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt oder doch Reisekostengrundsätze, hängt vom zeitlichen Umfang des Studiums ab, meint der Bundesfinanzhof. Bei einem Vollzeitstudium wäre die Hochschule in steuerlicher Hinsicht die erste Tätigkeitsstätte des Studenten, womit die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar wären. Ein Vollzeitstudium liegt aber laut dem Urteil nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studenten dem Studium in einem Zeitumfang widmen müssen, der einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer vergleichbar ist.

Diesen Zeitaufwand hat der Bundesfinanzhof auf etwa 40 Wochenstunden taxiert. Ist das Studium dagegen auf einen geringeren wöchentlichen Zeitaufwand ausgerichtet, liegt ein Teilzeitstudium vor. Ob der Student neben dem Studium erwerbstätig ist, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Die Fahrtkosten zur Hochschule sind bei einem Teilzeitstudium in jedem Fall nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen und nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.