OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Anteilige Bestattungskostenübernahme durch Sterbegeldversicherung

Da die Leistungen einer Sterbegeldversicherung den Wert des Nachlasses erhöhen, sind auch die damit teilweise abgegoltenen Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

Hat der Erblasser die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegenüber dem Bestatter. Die Kosten der Bestattung sind im Gegenzug in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. Man sollte eigentlich meinen, dass sich beide Prinzipien unzweideutig aus dem Erbschaftsteuerrecht ergeben. Dennoch musste der Bundesfinanzhof darüber entscheiden und beide Regeln noch einmal ganz klar formulieren.

Geklagt hatte ein Geschwisterpaar, bei dem das Finanzamt die Leistung der Sterbegeldversicherung dem erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass hinzugeschlagen, aber dann für die Bestattungskosten trotzdem nur den Erbfallkostenpauschbetrag berücksichtigt hatte. Im Streitfall lagen die Bestattungskosten über dem Pauschbetrag, nach Berücksichtigung des von der Versicherung getragenen Kostenanteils aber deutlich darunter. Der Erbfallkostenpauschbetrag kommt eigentlich nur zur Anwendung, wenn keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. In diesem Fall konnten die Geschwister nach dem Urteil doch noch die Bestattungskosten in voller Höhe geltend machen. Der Erbfallkostenpauschbetrag wurde übrigens ab 2025 von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.