OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche

Auch wenn beim Finanzamt noch ein Einspruch anhängig ist, erlassen die Städte und Gemeinden einen Grundsteuerbescheid, der bei Bedarf dann nachträglich korrigiert wird.

Die Grundsteuerreform hatte zur Folge, dass jeder Immobilieneigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben musste. Das Finanzamt hat daraufhin Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheide erlassen, auf deren Grundlage dann die Kommunen ihre Grundsteuer festsetzen. Oft sind jedoch noch Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide beim Finanzamt anhängig, weil der Bescheid fehlerhaft war oder - was sehr viel häufiger vorkommt - weil der Steuerzahler verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Rechtsgrundlage geltend gemacht hat. Inzwischen sind in praktisch allen Bundesländern Musterverfahren anhängig, in denen die Frage der Verfassungskonformität des jeweiligen Grundsteuermodells gerichtlich überprüft wird. Andere Einsprüche, die sich auf diese Musterverfahren stützen, ruhen dann kraft Gesetzes.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Festsetzung der Grundsteuer deshalb ausgesetzt wäre. Die Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch dann, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die Grundsteuer wird dann zunächst auf der Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrags erhoben. Sollte es später im gegenüber dem Finanzamt anhängigen Einspruchsverfahren zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden dann zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Ein weiterer Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid oder eine Beschwerde bei der Kommune oder dem Finanzamt ist also nicht erforderlich, wenn gegen die Grundlagenbescheide fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.