OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022

Nachträgliche Ausgaben für eine inzwischen steuerbefreite Photovoltaikanlage können möglicherweise doch geltend gemacht werden.

Seit 2022 sind die Einnahmen aus vielen kleineren Photovoltaikanlagen steuerfrei. Im Gegenzug können aber auch keine Betriebsausgaben für deren Betrieb geltend gemacht werden. Wer daher in 2022 oder später noch Betriebsausgaben geltend machen will, die mit den Einnahmen aus Jahren vor 2022 zusammenhängen, wird vom Finanzamt regelmäßig enttäuscht. Das ist aber so nicht richtig, meint das Finanzgericht Münster, denn die in 2022 oder später geltend gemachten Ausgaben hängen in diesem Fall gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen zusammen, sondern mit Einnahmen, die noch der Steuerpflicht unterlegen haben. Es hat deshalb dem Kläger, der 2022 noch Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuernachzahlungen für 2020 und 2021 geltend machen wollte, die Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Dieser Beschluss ist noch kein Freibrief für andere Anlagenbesitzer in einer vergleichbaren Lage, denn zunächst muss das Finanzgericht und danach möglicherweise auch der Bundesfinanzhof in der Hauptsache entscheiden. Wer aber ebenfalls nach 2021 noch Ausgaben für die Photovoltaikanlage hatte, die mit Einnahmen vor 2022 in Verbindung stehen, kann Hoffnung schöpfen, dass noch nicht alles verloren ist.