OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig

Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es nur, wenn dafür bereits eine Rechnung ausgestellt und die Leistung erbracht worden ist, weshalb Vorauszahlungen im Vorjahr vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt werden.

Nicht immer gehen Pläne zur Steueroptimierung so auf, wie sich der Steuerzahler das vorstellt: Wer für eine beauftragte Handwerkerleistung schon im Vorjahr einen Teil der veranschlagten Kosten als freiwillige Vorauszahlung überweist, kann diesen Teil nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistung geltend machen. Das Finanzgericht Düsseldorf wies eine entsprechende Klage schon deswegen ab, weil der Kläger für die Vorauszahlung keine Abschlagsrechnung vom Handwerker erhalten hatte, sondern die Zahlung von sich aus getätigt hatte. Eine Rechnung des Handwerkers ist aber Voraussetzung für den Steuerbonus.

Doch selbst wenn der Handwerker eine Abschlagsrechnung ausgestellt hätte, wäre die Klage möglicherweise gescheitert, denn der Steuerbonus wird nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gewährt, die aber bei einer Vorauszahlung eben noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Entscheidend für den Abzug ist, dass die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung vorliegt, die auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt wird. Der Steuerbonus wird dann im Jahr der Zahlung gewährt (Abflussprinzip), auch wenn die Leistung schon im Jahr davor erbracht wurde. Mit der freiwilligen Vorauszahlung wollte der Kläger vermutlich das jährliche Limit für den Steuerbonus umgehen, das bei Arbeitskosten von 6.000 Euro liegt, auf die dann ein Steuernachlass von maximal 1.200 Euro gewährt wird.