OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses

Die Ausgaben für die Sanierung eines schadstoffbelasteten Hauses können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, was im Fall eines Abrisses und Neubaus aber nur dann gilt, wenn dieser unvermeidlich war.

Die Kosten für die Beseitigung einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung bei einem Gebäude können eine steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei einer Belastung der Raumluft mit Formaldehydausdünstungen geht die Rechtsprechung automatisch von einer Zwangsläufigkeit der Sanierungsmaßnahmen aus, wenn der Grenzwert von 0,1 ppm überschritten wird. Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg diesen Grundsatz insoweit eingeschränkt, als dass die getroffenen Maßnahmen auch zwingend notwendig sein müssen, um die Formaldehydemission zu beseitigen.

Nur dann sind die Ausgaben auch zwangsläufig, was Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Den kompletten Abriss und Neubau eines Gebäudes sah das Finanzgericht deshalb nicht als zwangsläufig an, denn im Streitfall lag die gemessene Schadstoffkonzentration nur knapp über dem Grenzwert und hätte damit möglicherweise auch durch Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung oder Lüftungsmaßnahmen deutlich reduziert werden können. Dass allein ein kompletter Neubau zu einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden führt, konnte der Kläger nicht belegen und damit auch die Abriss- und Neubaukosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.