OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Steuerberatungskosten für Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Das Honorar für den Steuerberater, der den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Gesellschaftsanteils ermittelt und erklärt, gehört zu den abziehbaren Veräußerungskosten.

Im Gegensatz zu früher sind Steuerberatungskosten nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusehen sind. Für die Ermittlung und Erklärung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Anteile an einer Kapitalgesellschaft wollte ein Finanzamt daher den Verkäufern den Abzug der damit verbundenen Steuerberatungskosten nicht gewähren. Das begründete das Finanzamt damit, dass die Kosten nicht durch die Anteilsveräußerung, sondern durch die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen veranlasst seien.

Dem hat das Finanzgericht Hessen nun widersprochen. Auch wenn ein Senat des Bundesfinanzhofs den Begriff der Veräußerungskosten sehr restriktiv ausgelegt habe, würden die anderen Senate den Begriff großzügiger auslegen. Entscheidend sei demnach nicht, dass die Kosten in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Anteilsverkauf stehen, sondern ob ein Veranlassungszusammenhang mit diesem Anteilsverkauf besteht. Da dies hier der Fall sei, sind auch die Steuerberatungskosten zu den Veräußerungskosten zu rechnen.