OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen

Unabhängig davon, ob Tantiemen tatsächlich ausgezahlt werden, gelten sie bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Feststellung des Jahresabschlusses als fällig und zugeflossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Tantiemen für einen GmbH-Geschäftsführer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings hängt die Besteuerung davon ab, dass sie dem Geschäftsführer auch zugeflossen sind. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit einem Fall befassen, in dem die Tantiemen weder ausgezahlt noch von der GmbH bei der Erstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt worden waren. Dennoch ging das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Zufluss aus, weil der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einen Tantiemeanspruch vorsah.

Der Bundesfinanzhof hat zunächst bestätigt, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine GmbH unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung bereits bei Fälligkeit zufließen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Im Gegensatz zur entsprechenden Verwaltungsanweisung des Fiskus haben die Richter jedoch auch ausdrücklich festgestellt, dass Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zufließen. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.

Trotz dieses Urteils ist jeder Gesellschafter-Geschäftsführer gut beraten, den Verzicht auf eine Tantieme im Voraus ausdrücklich zu regeln, denn andernfalls droht immer die Besteuerung als Arbeitslohn und Einordnung als verdeckte Einlage. Zudem gilt für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Durchführungsgebot: Werden die vertraglichen Regelungen nicht wie vereinbart durchgeführt, können die gesamten Bezüge des Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung umqualifiziert werden.