OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer II

Trotz Privatnutzungsverbots spricht zumindest im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung ein Anscheinsbeweis für die private Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Nach dem Finanzgericht Köln hat sich auch das Finanzgericht Münster mit der Dienstwagennutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers befasst und ist zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen: Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das Finanzgericht hat außerdem festgestellt, dass die vGA nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten ist, was zumindest im Streitfall zu einem noch höheren Ansatz der Privatnutzung geführt hätte.

In jedem Fall hatte die vGA aufgrund des Anscheinsbeweises aber zur Folge, dass auch keine Sonderabschreibung auf das Fahrzeug möglich war, weil die Sonderabschreibung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % voraussetzt. Das Finanzamt und das Gericht gingen aber von einer Privatnutzung in Höhe von 50 % aus. Vor dem Hintergrund dieses und anderer Urteile sollten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot daher nicht nur vereinbaren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen (Fahrtenbuch etc.) dessen Umsetzung dokumentieren, um nicht später eine böse Überraschung zu erleben.