OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

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Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer

Anders als bei der Lohnsteuer gilt für eine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Fahrtenbuch oder ähnliche Maßnahmen grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt.

Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und führt damit auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht Köln hat dazu festgestellt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass ein dem Gesellschafter-Geschäftsführer für berufliche Fahrten überlassenes Fahrzeug tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird.

Dies gelte - unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die GmbH beherrscht - sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Diesen Anscheinsbeweis sieht das Finanzgericht selbst dann als gegeben an, wenn dem Geschäftsführer noch ein weiterer betrieblicher Pkw ausdrücklich zur privaten Nutzung und ein privater Pkw zur Verfügung stehen. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung, nicht auf den lohnsteuerlichen Bereich.