OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Kostenbeteiligung bei einer doppelten Haushaltsführung

Die Kostenbeteiligung an der Haushaltsführung am Hauptwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung darf zwar nicht erkennbar unzureichend sein, muss aber weder eine bestimmte Grenze erreichen noch regelmäßig erfolgen.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte setzt an diesem Ort nicht nur eine Wohnung, sondern auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Der zweite Teil der Regelung zielt vor allem auf Arbeitnehmer ab, die ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern oder anderen Verwandten haben. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung zwar nicht erkennbar unzureichend sein darf. Als Vergleichsmaßstab dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten.

Allerdings sieht das Gesetz keine bestimmte Grenze vor, und ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung an den Kosten erforderlich. Dass der Kläger erst zum Jahresende einen größeren Betrag an seine Eltern überwiesen hat, wirkt sich also nicht negativ aus, zumal er auch Lebensmitteleinkäufe in nennenswertem Umfang am Heimatort nachweisen konnte.