OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Spekulationsgewinn bei Hausverkauf nach Scheidung

Verkauft ein Ehegatte nach der Scheidung seinen Anteil am gemeinsamen Haus, aus dem er schon vorher ausgezogen ist, an seinen Expartner, kann dies zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen.

Veräußert ein Ehegatte nach der Scheidung seinen Anteil am gemeinsamen Haus an den früheren Ehepartner, der das Haus weiter bewohnt, kann dies zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien entfällt nur, wenn die verkaufte Immobilie auch im Jahr des Verkaufes noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Weil der Kläger aber schon vor der Scheidung aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war, sah der Bundesfinanzhof diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.

Auch die Tatsachen, dass die gemeinsamen Kinder weiter im Haus wohnen und dass die Exfrau des Klägers die Zwangsversteigerung für den Fall angedroht hatte, dass er seinen Anteil nicht an sie verkaufen sollte, ändern nichts an der Entstehung eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns. Letztlich habe sich der Kläger doch freiwillig zum Verkauf seines Anteils entschlossen, und die minderjährigen Kinder seien dem Haushalt des betreuenden Elternteils zuzurechnen. Um solche Folgen in anderen Fällen zu vermeiden, bleiben daher nur die Möglichkeiten, den Ablauf der Spekulationsfrist abzuwarten, oder bis zum Verkauf zumindest noch einen aktiven Zweitwohnsitz in der alten Wohnung zu unterhalten.