OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Erlass von Nachzahlungszinsen im Rahmen der Corona-Maßnahmen

Auf Steuern, für die nach den Billigkeitsregelungen während der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hätte, können keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.

Wer aufgrund der pandemiebedingten Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung Anspruch auf eine zinsfreie Stundung von Steuern hatte, hat auch Anspruch auf den Erlass von Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum. Das Finanzgericht Münster sieht keinen Grund, die Steuerzahler zu benachteiligen, bei denen die Steuerfestsetzung erst später erfolgt ist. Wäre der Steuerbescheid nämlich früher ergangen, hätte auch der Anspruch auf eine zinslose Stundung der Steuerzahlung schon früher eingesetzt.

Den Hinweis des Finanzamts, der Kläger hätte die Nachzahlungszinsen durch eine höhere Vorauszahlung vermeiden können, ließ das Gericht nicht gelten: Es sei widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen zinsfrei zu stunden und andererseits vom Kläger eine Vermeidung von Zinsen durch höhere Vorauszahlungen zu verlangen. Das Finanzamt ist daher verpflichtet, die Nachzahlungszinsen zu erlassen. Der Ermessensspielraum sei insoweit auf Null reduziert, meint das Gericht. Das Finanzamt hat dennoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.