OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Kindergeldanspruch entfällt in der Facharztausbildung

Während der Ausbildung zum Facharzt steht in der Regel nicht mehr der Ausbildungscharakter im Vordergrund, sodass der Anspruch auf Kindergeld in der Regel wegfällt.

Arbeitet ein Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium als Vorbereitungszeit für die Facharztqualifikation in einer Klinik, dann ist ein Kindergeldanspruch während dieses Dienstverhältnisses ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund steht. Für den Bundesfinanzhof steht fest, dass bei der Facharztausbildung regelmäßig keine Berufsausbildung mehr vorliegt, weil im Vergleich mit der praktischen Tätigkeit als Arzt die theoretische Wissensvermittlung einen deutlich geringeren Umfang einnimmt. Eine Parallele zwischen der Assistenzarzttätigkeit dem Referendariat von Juristen und Lehramtskandidaten sieht der Bundesfinanzhof schon deshalb nicht, weil beim Referendariat noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss ermöglichten Beruf stattgefunden hat und die Vergütung sich an dem Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbstätigkeit orientiert.