OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Vergütung für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Ein Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern zur Anbringung von bedruckten Kennzeichenhaltern ohne eigenständigen wirtschaftlichem Gehalt führt zu Arbeitslohn.

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt und festgestellt, dass eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig ausscheidet, wenn das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen ist.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch auch ausdrücklich eingeräumt, dass eine entsprechende Vergütung unter den richtigen Umständen kein Arbeitslohn wäre. Entscheidend ist die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung. Im Streitfall gab es im Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern keine konkrete Vertragsgestaltung, die die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt hätte, beispielsweise durch ein Verbot der Werbung für andere Firmen. Außerdem waren die Mietverträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber geknüpft, wurden nur mit Mitarbeitern des Unternehmens abgeschlossen und waren bei der Vergütung offensichtlich auf die Ausreizung der Besteuerungsfreigrenze für sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände ausgerichtet.