OPTIMALE BERATUNG UND BESTMÖGLICHE HILFESTELLUNG

Für Selbstständige

Für Privatpersonen

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Um den genauen Überblick über Ihr Unternehmenssituationen zu behalten, benötigen Sie in jedem Fall eine genaue Planungsgrundlage für die betriebliche Weichenstellung. Aus diesem Grund bilden die Finanz- und Lohnbuchhaltung den essentiellen Kernbereich Ihres Unternehmens. [… mehr]

Steuerberatung

Die Erarbeitung eines individuellen Lösungskonzeptes, steht an oberster Stelle. Um dieses Ziel zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erreichen, steht Ihnen unsere Kanzlei mit kompetenten Mitarbeitern in sämtlichen Steuerangelegenheiten immer auf dem neuesten Stand zur Verfügung. [… mehr]

Steuererklärung / Jahresabschluss

Ihre Steuererklärung ist in Bezug auf das Finanzamt oder auch andere Behörden die Grundlage für die jeweilige Besteuerung. Der entsprechende Jahresabschluss ist in diesem Zusammenhang eine Art Visitenkarte für das eigene Unternehmen. [… mehr]

Über uns

Die Steuerkanzlei wurde Anfang 1996 im Zentrum von Auerbach/Vogtl. von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer gegründet. Am 1.1.2004 wurde der langjährige Mitarbeiter Jörg Heller nach bestandener Steuerberaterprüfung als Sozius aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Frau Steuerberaterin Sabine Prüfer wird die Steuerkanzlei seit dem 01.01.2015 durch Herrn Steuerberater Jörg Heller als Einzelkanzlei geführt. Die Steuerkanzlei Jörg Heller in Auerbach/Vogtl. ist mit seinen derzeit 7 Mitarbeitern ihr zuverlässiger Partner in allen Steuerangelegenheiten.

Unsere Kanzlei



Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlungen möglich

Neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer kommt der Fiskus den von hohen Energiekosten geplagten Betrieben nun auch bei der Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen entgegen.

Wegen der drastisch gestiegenen Energiekosten hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter bereits angewiesen, den besonders betroffenen Steuerzahlern bei den vom Bund verwalteten Steuern mit verschiedenen Maßnahmen entgegenzukommen. Nun haben die Länder mit gleich lautenden Erlassen in Bezug auf die Gewerbesteuer zumindest teilweise nachgezogen. Demnach kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt bereits die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Über Anträge soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind dagegen in der Regel an die Gemeinden zu richten, es sei denn, dass die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer im jeweiligen Ort nicht den Gemeinden übertragen worden ist.